GEG
Hier findet ihr eine intuitive Gesetzeskarte des Gebäudeenergiegesetzes (GEG):
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Am 8. August 2020 hat der Bundestag das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen und damit einen Teil der Verbrauchsseite des Energiesystems neu geregelt. Das GEG führt die bisherigen Regelungen des Energieeinspargesetzes (EnEG) der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) in einem Gesetz zusammen.
Durch eine zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien und eine höhere Energieeffizienz von Gebäuden soll ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Auch die Abhängigkeit von fossilen Ressourcen im Allgemeinen und von Energieimporten im Speziellen sollen abgefedert werden. Gleichzeitig setzt sich das Gesetz zum Ziel, alle Maßnahmen wirtschaftlich zu gestalten, indem die nötigen Aufwendungen, die das Gesetz vorschreibt innerhalb einer üblichen Nutzungsdauer durch Einsparungen wieder erwirtschaftet werden können.
Das Gesetz stellt sowohl energetische Anforderungen an Neubauten als auch an Bestandsgebäude und regelt deren Nachweis. Der Einbau von Anlagen wie Heizungen, Klimaanlagen, Warmwasserbereitung, Rohren und deren Nachrüstung wird geregelt, inklusive der allmählichen Abschaffung alter Ölheizungen und Heizkesseln. Das GEG legt Technologien und Mindestmaße an Energieeffizienz fest, die zu einer Förderung aus Bundesmitteln berechtigen. Außerdem werden Regelungen über den Inhalt und die Ausgestaltung von Energieausweisen beschrieben. Zuletzt sollen Wohnquartiere ihre gemeinschaftliche Wärmeversorgung einfacher umsetzen können, sodass hier Sonderregelungen bei Nachweisverfahren eingeführt werden.
Neubauten müssen gewisse bauliche Standards erfüllen, also z.B. gut gedämmt sein und grundsätzlich als sogenannte Niedrigstenergiegebäude errichtet werden. Dazu gehört, dass der Gesamtenergiebedarf gewisse Höchstwerte nicht überschreiten darf, Energieverluste beim Heizen und Kühlen vermieden werden und der Energiebedarf dafür anteilig (je nach Energieform) durch erneuerbare Energien gedeckt werden muss. Zentrale Kennzahl der Anforderungen an Gebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf. Dieser drückt den Energiebedarf aus, der entlang der gesamten Prozesskette der Gewinnung, der Umwandlung, der Verteilung, der Speicherung und des Verbrauchs entsteht. Werden erneuerbare Energien eingesetzt, können deren Verbräuche vom errechneten Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs abgezogen werden. Das soll einen Anreiz für mehr privaten Ausbau von erneuerbaren Energien schaffen.
Pendant zum Niedrigstenergiegebäudestandard ist bei Bestandsgebäuden die energetische Bewertung. Sie wird fällig, wenn Außenbauteile verändert werden und gilt als bestanden, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf den Wert eines Referenzgebäudes um weniger als 40% übersteigt und der Transmissionswärmeverlust gewisse Höchstwerte nicht um mehr als 40% übersteigt. Das sanierte Gebäude muss also sowohl wenig Energie verbrauchen als auch wenig Wärme verloren gehen lassen. Grundsätzlich darf sich durch einen solchen Umbau keine Verschlechterung der Energiebilanz ergeben.
Dasselbe gilt für den Einbau und die Nachrüstung von Anlagen (Heizungen, Klimaanlagen etc.). Neu ist hier insbesondere, dass Zentralheizungen ab September 2021 mit intelligenten automatischen Steuerungen versehen werden müssen, die die Raumtemperatur in Abhängigkeit von Außentemperatur und Uhrzeit regeln können. Bei Gebäuden mit mehr als 5 Wohnungen kann jede Wohnung mit einer solchen Steuerung ausgestattet werden. Bei wassergeführten Heizkreisläufen muss diese Steuerung sogar eine raumweise Regelung gestatten, auch wenn hier keine Frist zur Nachrüstung festgelegt wurde.
Für alte Ölheizungen und Heizkessel (vor 1991 in Betrieb genommen) sieht das Gesetz ein sofortiges Betriebsverbot vor, bei Geräten, die nach 1991 in Betrieb genommen wurden greift dieses Verbot nach 30 Jahren. Da jedoch erst ab dem 1.1.2026 der Einbau dieser Geräte endgültig verboten wird, ergibt sich eine erhebliche Verzögerung: Ölheizungen und Heizkessel, die bis Ende 2025 neu in Betrieb genommen werden, können nach dieser Regelung theoretisch bis 2055 weiterbetrieben werden, also noch nach dem Zielzeitpunkt für Treibhausgasneutralität in Deutschland.
Verbraucher können sich die Übererfüllung von Standards zur Energieeffizienz fördern lassen, dazu gehören die erwähnten baulichen und energetischen Standards, der Standard für den Gesamtenergiebedarf und den Wärmeschutz sowie die Standards verbauter Anlagen. Außerdem kann die Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden finanziell entlohnt werden. Die Höhe der Förderung muss allerdings noch durch den Bundeshaushalt festgelegt werden.
Die Ausgestaltung von Energieausweisen wird eingehend beschrieben, diese können entweder als Energiebedarfs- oder als Energieverbrauchsausweis erstellt werden und enthalten dann unterschiedliche Kennzahlen. Mindestens einer dieser Ausweise muss erstellt werden und gilt dann für 10 Jahre. Bei Änderungen muss ein neuer Ausweis erstellt werden, bei Verkauf wird der Ausweis weitergereicht. Im Sinne des Verbraucherschutzes müssen gewisse Angaben aus dem Energieausweis auch bei Immobilienanzeigen transparent gemacht werden, z.B. Endenergiebedarf, Hauptenergieträger der Heizung und die Energieeffizienzklasse.